Weitere Entscheidung unten: VG Cottbus, 16.12.2022

Rechtsprechung
   VG Gießen, 26.01.2017 - 6 K 153/17.GI.A   

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https://dejure.org/2017,1785
VG Gießen, 26.01.2017 - 6 K 153/17.GI.A (https://dejure.org/2017,1785)
VG Gießen, Entscheidung vom 26.01.2017 - 6 K 153/17.GI.A (https://dejure.org/2017,1785)
VG Gießen, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 6 K 153/17.GI.A (https://dejure.org/2017,1785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 AsylG, § 17 Abs 1 GVG, § 17a Abs 2 GVG, § 1 Abs 1 Nr 9 Landesaufnahmegesetz, § 2 Abs 2 Landesaufnahmegesetz, § 52 Nr 2 Satz 3 VwGO, § 52 Nr 3 Satz 2 VwGO, § 52 Nr 5 VwGO
    Örtliche Zuständigkeit in Asylstreitverfahren bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit in Asylstreitverfahren bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit in Asylstreitverfahren bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84

    Streitigkeiten - Anfragen - Informationsübermittlung - Asylverfahren -

    Auszug aus VG Gießen, 26.01.2017 - 6 K 153/17
    Denn § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO bezweckt die Dezentralisierung der Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und deren Verlagerung auf die jeweils für den Aufenthaltsort der Asylbewerber zuständigen Verwaltungsgerichte und ist in diesem Sinne weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1984, DVBl. 1984, 1015; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 21 S 00.32364; Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 18.01.2001 - 21 S 00.32364
    Auszug aus VG Gießen, 26.01.2017 - 6 K 153/17
    Denn § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO bezweckt die Dezentralisierung der Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und deren Verlagerung auf die jeweils für den Aufenthaltsort der Asylbewerber zuständigen Verwaltungsgerichte und ist in diesem Sinne weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1984, DVBl. 1984, 1015; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 21 S 00.32364; Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 18 ff.).
  • VGH Hessen, 07.03.2018 - 10 F 76/18

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG i.V.m. § 83 VwGO

    Diese Rechtsauffassung, für die sich das Verwaltungsgericht Gießen auf seine eigene Rechtsprechung (VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 K 153/17.GI.A -, InfAuslR 2017, 170) beruft, erscheint dem Senat zwar als vertretbar, jedoch nicht in einem solchen Grade zwingend, dass von einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgegangen werden müsste, ihr zu folgen.
  • BVerwG, 09.01.2020 - 3 AV 1.19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Das Gleiche dürfte gelten, wenn das zunächst angerufene, aber unzuständige Gericht unter Berücksichtigung der veränderten Umstände nicht selbst zuständig geworden ist, sondern ein anderes (drittes) Gericht (VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Februar 2018 - B 5 K 17.10 58 [ECLI:DE:VGBAYRE:2018:0212.B5K17.1058.00] - juris Rn. 13; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 K 153/17.GI.A [ECLI:DE:VGGIESS:2017:0126.6K153.17.GI.A.0A] - juris Rn. 4; VG Münster, Beschluss vom 14. April 2008 - 1 K 201/08 - juris Rn. 11; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 2 K 1573/03 [ECLI:DE:VGSIGMA:2003:1030.2K1573.03.0A] - juris Rn. 4).
  • VG Düsseldorf, 08.02.2023 - 15 K 8537/22
    BayVGH, Beschluss vom 20. April 2021 - 22 A 21.40004 -, juris, Rdnr. 10; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 K 153/17.GI.A -, juris, Rdnr. 4.
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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,47059
VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17 (https://dejure.org/2022,47059)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2022 - 6 K 153/17 (https://dejure.org/2022,47059)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 6 K 153/17 (https://dejure.org/2022,47059)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 17.1235

    Rundfunkbeitragspflicht des Wohnungsinhaber

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Dass die gesetzliche Vermutung im Grundsatz widerlegt werden kann, ergibt sich bereits aus den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt von den rundfunkrechtlichen Vorgaben unberührt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Die Landesrundfunkanstalten legen in diesem Zusammenhang in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Auf dieser Grundlage hat auch der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen(vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Sofern allerdings der Beklagte die Auffassung vertritt, eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei ausschließlich durch die Vorlage einer anderslautenden Meldebescheinigung der Meldebehörde möglich, überzeugt dies nicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so hätte dies nämlich zur Folge, dass die widerlegliche Vermutung unzulässig in eine unwiderlegliche Vermutung gewendet werden würde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Lässt man für die Widerlegung der Vermutung aber allein und ausschließlich wiederum denselben melderechtlichen Sachverhalt zu, dann ist es denklogisch nicht möglich, die Vermutung zu widerlegen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Mithin setzt der Beklagte in unzulässiger Weise ausschließlich bei der Vermutungswirkung selbst an und nicht bei deren Widerlegung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Denn wenn der Betroffene mittels einer Meldebescheinigung beweist, dass er doch nicht für die Wohnung gemeldet ist, entfällt damit schon die Vermutungswirkung als solche und die Frage nach der Widerlegung der Vermutung kann sich nicht mehr stellen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    Dass im Rahmen der Widerlegung der Vermutung - wie oben dargestellt - ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft der Wohnung zulässig sein muss, ergibt sich auch aus der Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

    So wurde etwa zur Führung eines Beweises des Gegenteils gegen die gesetzliche Vermutung als zulässig erkannt, dass die Widerlegung der Vermutung durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung denkbar ist, wonach der vermutete Inhaber, die Wohnung tatsächlich nicht zum Wohnen nutzen kann und insoweit keinen Zutritt mehr zu dieser hat, weil diese dauerhaft vermietet ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - W 3 K 17.1235 -, juris).

  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris).

    Nach diesem Maßstab ist ein Bewohnen einer Wohnung und damit ein die Rundfunkbeitragspflicht begründendes Innehaben der Wohnung auch in den Zeiten zu bejahen, in denen die Person die Wohnung für eine längere Auslandsreise verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris).

    Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung (jederzeit) zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris).

    Der Nachweis, den die Klägerin hier allerdings durch Vorlage verschiedenster Unterlagen aus Schweden wie etwa Arbeitsverträgen, Nachweisen über erfolgte Müllabfuhren, Zeitungsabonnements und dergleichen, wonach sie in Schweden gelebt hat und deswegen die Wohnung in D...im Sinne des Rundfunkbeitrag Staatsvertrages nicht innegehabt kann, reicht vorliegend gerade nicht aus um die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV zu entkräften (vgl. zum vorübergehenden Auslandsaufenthalt BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris), da er nicht der Beweis des Gegenteils ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 2 S 146/16

    Rundfunkbeitragspflicht des Wohnungsinhabers

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Es handelt sich bei dieser Norm um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22).

    Darüber hinaus werde aber auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV etwa der (Haupt-)Mieter einer vollständig untervermieten Wohnung regelmäßig durch Vorlage eines Untermietvertrages widerlegen können, aus dem sich ergibt, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris).

    Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Mieter gelingt, die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris).

    Zur Widerlegung der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV muss der von ihr Betroffene letztlich nachweisen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 74 Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; vgl. auch LT-Drs. HB 18/40 S. 22).

    Eine Wohnung wird im Ergebnis immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung (jederzeit) zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (dies noch offenlassend, weil im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 83 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20/18 -, Rn. 17 - 18, juris).

    Wie bereits erwähnt, ist auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ein Bewohnen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 -, juris).

  • VG Leipzig, 12.08.2016 - 1 K 1691/15

    Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein Wochenendhaus

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher auch ein Ferien- oder Wochenendhaus eine Wohnung darstellen, selbst wenn es nur einmal im Jahr tatsächlich für einen Kurzurlaub aufgesucht und im Übrigen lediglich zur Nutzung bereitgehalten wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 - 1 K 1691/15 -, Rn. 22 - 23, juris).

    Einer solchen Fiktionsnorm bedürfte es nicht, wenn solche Bauten schon nicht der Wohnungsdefinition nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unterfallen würden (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 - 1 K 1691/15 -, Rn. 22 - 23, juris).

    Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 - 1 K 1691/15 -, Rn. 22 - 23, juris).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

    Zudem entspricht nur dieses Normverständnis dem grundlegenden normativen Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, nach dem es generell unerheblich ist, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will (hierzu: LT-Drs. HB 18/40 S. 20; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 89 ff., 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff.).

    Es liegt ferner auf der Hand, dass der Normzweck des besagten Strukturmerkmals - eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen zu erübrigen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 31 ff.) - vereitelt würde, wenn einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen Wohnnutzung in der von dem Kläger befürworteten Weise Relevanz zukäme.

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Zudem entspricht nur dieses Normverständnis dem grundlegenden normativen Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, nach dem es generell unerheblich ist, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will (hierzu: LT-Drs. HB 18/40 S. 20; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 89 ff., 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff.).

    Es liegt ferner auf der Hand, dass der Normzweck des besagten Strukturmerkmals - eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen zu erübrigen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 31 ff.) - vereitelt würde, wenn einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen Wohnnutzung in der von dem Kläger befürworteten Weise Relevanz zukäme.

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 4 LA 230/15

    Äquivalenzprinzip; Beherbergungsstätte; Ferienwohnung; Kleingarten;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Es handelt sich bei dieser Norm um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22).

    Zur Widerlegung der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV muss der von ihr Betroffene letztlich nachweisen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 74 Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 - juris Rn. 30).

  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 -11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).
  • VG Hamburg, 12.11.2014 - 3 K 159/14

    Zur Rundfunkbeitragspflicht der Bewohner von Zimmern in einem Studentenwohnheim

    Auszug aus VG Cottbus, 16.12.2022 - 6 K 153/17
    Es handelt sich bei dieser Norm um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung

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